
Wir klären Sie auf.
Digital, bei uns und bei Ihnen Zuhause.
Wer ist der richtige Anwalt?
Sollte mein Anwalt Experte für Geburtsschadensrecht sein? Ist es von Vorteil, einen Anwalt in der gleichen Stadt zu haben?
Wichtig ist, dass Sie und Ihr Kind von einem im Geburtsschadensrecht erfahrenen und engagierten Anwalt vertreten werden. Ihr Fall erfordert eine ganz spezifische juristische Kompetenz und außerdem große medizinische Sachkenntnis.
Ob Ihr Anwalt in Ihrer Stadt sitzt, ist dagegen nicht so wichtig. Unsere Kanzlei etwa vertritt bundesweit Eltern von geburtsgeschädigten Kindern. Die Nähe zu Ihnen ist dabei keine Frage räumlicher Entfernung: Den Schriftwechsel mit der Versicherung des Arztes oder Krankenhauses senden wir Ihnen immer unmittelbar zu. Wir besprechen mit Ihnen regelmäßig das weitere Vorgehen. Einen Termin vor dem Landgericht nehmen wir zusammen mit Ihnen und ihrem Kind persönlich wahr. Wir schicken keine Vertretung oder einen anderen Anwalt!
Wer ist Dr. Roland Uphoff?
Welches Team steckt hinter der Kanzlei Dr. Roland Uphoff? Welche Erfahrungen und besonderen Kompetenzen sind dort vorhanden?
Unsere Kanzlei umfasst ein Team aus mehreren im Bereich Geburtsschadens- und Arzthaftungsrecht erfahrenen und spezialisierten Anwälten. Wir besprechen Verfahren, Sachverhalte und Mandate auch im Team, so dass unsere Mandanten immer von der gesammelten Kompetenz der Kanzlei profitieren.
Wir betreuen ausschließlich Fälle aus dem Bereich des Medizinrechts. Derzeit betreuen wir etwa 450 Verfahren, darunter schätzungsweise 300 Eltern mit geburtsgeschädigten Kindern.
Mehr als nur Anwalt?
Wo reicht das Engagement über die anwaltliche Tätigkeit hinaus? Wie setzt sich die Kanzlei Dr. Roland Uphoff für eine bessere Geburtshilfe ein?
Neben dem Anwaltsberuf bin ich in mehreren Organisationen ehrenamtlich tätig. Hervorzuheben ist hier besonders der Arbeitskreis Kunstfehler in der Geburtshilfe AKG. Der AKG kümmert sich seit über 25 Jahren um Eltern mit geburtsgeschädigten Kindern mit dem Anliegen, diese zu informieren und Ihnen einen Austausch untereinander zu ermöglichen. Seit einigen Jahren bin ich dort Vorsitzender, berate dort unter anderem auch Eltern bei medizinrechtlichen Fragen.
Ähnlich gelagert ist mein Engagement für Plexuskinder e.V.. Auch dort informiere und berate ich betroffene Eltern. Daneben bin ich engagiert beim Bundesverband der häuslichen Kinderkrankenpfleger. Auch um mich selbst über neue Entwicklungen im Bereich der ambulanten Kinderkrankenpflege auf dem Laufenden zu halten.
Überdies pflege ich Kontakte zu zahlreichen Chefärzten und Krankenhausleitern. Dementsprechend bin ich regelmäßig zu Fortbildungen und Veranstaltungen eingeladen, um Ärzte und Krankenhauspersonal mit medizinrechtlichen Fragen Ihrer Tätigkeit zu konfrontieren.
Als Mitglied des AQUA-Instituts für Qualitätssicherung im Gesundheitswesen, setze ich mich außerdem für eine qualitätsgesicherte Geburtshilfe ein. Denn auch dazu beizutragen, dass es gar nicht erst zu Behandlungsfehlern kommt, sehe ich als meine Aufgabe.
Persönliches Kennenlernen?
Gibt es die Möglichkeit auf ein persönliches Kennenlernen vorab?
Wir können jederzeit einen Termin vereinbaren, um uns persönlich kennenzulernen. Sie können danach in Ruhe entscheiden, ob Sie uns beauftragen. Wenn wir für Sie tätig sind, werden wir wichtige Fragen immer in einem persönlichen Gespräch erörtern (z. B. Müssen wir einen Prozess führen? Akzeptieren wir die Höhe einer Schadensersatzzahlung? Was ist bei einer Gerichtsverhandlung zu beachten?).
Falls Sie nichts dagegen haben, versuchen wir Sie auch zu Hause zu treffen, um Sie und ihr Kind in häuslicher Umgebung kennenzulernen. Auch wenn wir in Ihrer Nähe einen Gerichtstermin wahrnehmen, können wir uns „vor Ort“ besprechen.
Welche Kosten entstehen?
Wie hoch sind die Anwalts- und Prozesskosten? Und wer trägt die Kosten, wenn wir den Prozess verlieren?
Die Gebühren eines Rechtsanwalts bestimmen sich gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach der Höhe des Schadenersatzes und Schmerzensgeldes, um welches gestritten wird. Gebühren und Kosten sind kein Geheimnis – wir sprechen darüber!
Im Falle eines Prozesses um eine Schadensersatzforderung von 100.000 € beispielsweise summieren sich die Kosten für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit des eigenen Anwalts plus die des Gerichts plus die des gegnerischen Anwalts, der ja seine Kosten erstattet bekäme, wenn man den Prozess verliert, auf ungefähr 14.000 €. Wenn man 500.000 € einklagt, wird der gesamte Prozess ca. 25.000 € teuer. Und klagt man 1.000.000 € ein, dann beläuft sich das Kostenrisiko auf ca. 40.000 €.
In Deutschland gilt der Grundsatz „The Winner takes all“. Wenn Sie als Eltern den Prozess gewinnen, bekommen Sie all Ihre Ausgaben wieder. Wenn Sie den Prozess nicht gewinnen, kann die Gegenseite alles zurückfordern.
Welche finanziellen Hilfen gibt es?
Was, wenn wir uns einen Prozess nicht leisten können? Können wir finanzielle Unterstützung erhalten?
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, einen Prozess fremd zu finanzieren. Zum einen gibt es die so genannte „Prozessfinanzierung“ bei Versicherungen. Dabei verkauft man quasi seinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld an die Versicherung. Und wenn man den Prozess gewinnt, muss man einen gewissen Anteil des Schadensersatzes und Schmerzensgeldes abgeben – in der Regel sind das 30-40%. Hier sollte man in Ruhe abwägen, ob man im Erfolgsfall tatsächlich einen solch hohen Anteil des Betrages, der ja eigentlich dem Kind zugutekommen soll, abzugeben bereit ist.
Die zweite Möglichkeit ist die so genannte „Prozesskostenhilfe“. In diesem Fall wird Ihr Anwalt vom Staat bezahlt, und auch das Gericht erhebt keine Gebühren. Was bleibt, ist das Risiko, dass bei einer Niederlage vor Gericht der gegnerische Rechtsanwalt seine Kosten vom geburtsgeschädigten Kind zurückverlangt. Aber wenn das Kind kein eigenes Vermögen hat, kann der gegnerische Rechtsanwalt die Forderung nicht durchsetzen. Und als Eltern haften Sie hier nicht für die Prozessschulden ihres Kindes.
Was wird benötigt?
Was wird von uns als Eltern benötigt, um erste Schritte einleiten zu können?
Sie als Eltern sollten zuallererst ein Gedächtnisprotokoll schreiben, in dem sie die Geschehnisse der Schwangerschaft, Entbindung und der nachfolgenden kinderärztlichen Behandlung so schildern, wie Sie sie erinnern.
Neben diesem Gedächtnisprotokoll ist es wichtig, die Behandlungsunterlagen (zu Schwangerschaft, Entbindung und weiterer kinderärztlicher Behandlung) zusammenzutragen. Das ist in erster Linie die Aufgabe des Anwaltes.
Der dritte Schritt ist dann die Überprüfung der Behandlungsunterlagen im Abgleich mit dem Gedächtnisprotokoll: stimmen die Behandlungsunterlagen mit dem überein, was Sie als Eltern erinnern? Und natürlich die medizinrechtliche Beurteilung: Hat der Arzt richtig oder falsch gehandelt?
Daneben werden benötigt: Der Mutterpass im Original, das Kinderuntersuchungsheft in Kopie sowie bereits vorhandene Arztbriefe, die Sie als Eltern zugeschickt bekommen haben.
Welche finanziellen Hilfen gibt es?
Was, wenn wir uns einen Prozess nicht leisten können? Können wir finanzielle Unterstützung erhalten?
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, einen Prozess fremd zu finanzieren. Zum einen gibt es die so genannte „Prozessfinanzierung“ bei Versicherungen. Dabei verkauft man quasi seinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld an die Versicherung. Und wenn man den Prozess gewinnt, muss man einen gewissen Anteil des Schadensersatzes und Schmerzensgeldes abgeben – in der Regel sind das 30-40%. Hier sollte man in Ruhe abwägen, ob man im Erfolgsfall tatsächlich einen solch hohen Anteil des Betrages, der ja eigentlich dem Kind zugutekommen soll, abzugeben bereit ist.
Die zweite Möglichkeit ist die so genannte „Prozesskostenhilfe“. In diesem Fall wird Ihr Anwalt vom Staat bezahlt, und auch das Gericht erhebt keine Gebühren. Was bleibt, ist das Risiko, dass bei einer Niederlage vor Gericht der gegnerische Rechtsanwalt seine Kosten vom geburtsgeschädigten Kind zurückverlangt. Aber wenn das Kind kein eigenes Vermögen hat, kann der gegnerische Rechtsanwalt die Forderung nicht durchsetzen. Und als Eltern haften Sie hier nicht für die Prozessschulden ihres Kindes.
Was gehört ins Gedächtnisprotokoll?
Was sollte in einem Gedächtnisprotokoll stehen? Wie ausführlich muss das sein?
Das Gedächtnisprotokoll ist eine wesentliche Stütze für die auseinandersetzung mit der Versicherung des betroffenen Arztes oder krankenhauses sowie auch vor Gericht.
Im Gedächtnisprotokollsollte wie in einem Tagebuch aufgeschrieben werden, an welche Geschehnisse und Dinge Sie sich aus der Schwangerschaft und der Entbindung sowie aus der kinderärztlichen Weiterbehandlung erinnern.
Gab es Auffälligkeiten in der Schwangerschaft (Bluthochdruck, Blutungen etc.)?
Was ist nach der Aufnahme im Krankenhaus passiert? Wer (Hebamme oder Arzt?) hat die Eingangsuntersuchung durchgeführt? Was ist danach gesagt worden?
Gab es Besonderheiten unter der Geburt (akut auftretende Schmerzen, Änderung der kindlichen Herztöne, Blutungen etc.)? Was ist hierauf von den beteiligten Personen (Hebammen, Arzt, Krankenschwester) gesagt und gemacht worden?
Was ist während der Entbindung besprochen worden und was genau (von wem?) ist gesagt worden? Ist über die Möglichkeit eines Kaiserschnitts gesprochen worden?
Wer war bei der Geburt des Kindes anwesend? Was ist von wem (Arzt bzw. Hebamme?) gemacht worden, um das Kind zu entwickeln?
Wie verlief die kinderärztliche Behandlung nach der Geburt und wie geht es dem Kind mit seiner Behinderung?
Das Gedächtnisprotokoll sollte so ausführlich wie möglich sein. Je mehr Sie schreiben desto besser. Zudem sollten Sie es so früh wie möglich schreiben.
Anzeige erstatten?
Sollten wir bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen das Krankenhaus oder die Hebamme erstatten?
Wir raten dringend von einer Strafanzeige ab! Eine Anzeige bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft prüft, ob der Arzt strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Das blockiert allerdings die Schmerzensgeld- und Schadensersatz-Verhandlungen mit der Versicherung des Arztes oder des Krankenhauses. Diese verweigert Zahlungen, solange das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft nicht beendet ist – und das dauert teilweise bis zu vier Jahre. Man verschenkt also Zeit!
Außerdem sind die Hürden für eine strafrechtliche Verurteilung viel höher als die einer zivilrechtlichen Verurteilung zur Schadensersatzzahlung. In erster Linie sollte es um die zukünftige finanzielle Absicherung und Entschädigung ihres Kindes gehen. Schmerzensgeld und Schadensersatz können Sie auch dann für ihr Kind erhalten, wenn der Frauenarzt oder die Entbindungsklinik aufgrund haftungsrechtlicher Beweislastregeln (die es im Strafrecht nicht gibt!) verantwortlich ist.
Ein lohnenwerter Weg?
Lohnt sich eine juristische Auseinandersetzung überhaupt? Wie stehen wir als Eltern das trotz der hohen emotionalen Belastung durch?
Wir raten Ihnen, sich Ihre Kräfte gut einzuteilen, damit eine juristische Auseinandersetzung ein lohnenswerter Weg wird. Denn dieser ist lang und emotional belastend, deshalb ist uns auch wichtig, noch einmal zu sagen, dass wir diese Zeit gemeinsam bestreiten und die Ansprüche für das Kind durchkämpfen. Es ist wichtig, dass Sie das Leben mit Ihrem Kind gut managen und organisieren. Wir kümmern uns für Sie bestmöglich um die rechtliche Seite.
Sie sollten sich bewusst werden, dass es sich lohnt! Wenn wir zu dem Ergebnis kommen, dass Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden können, lohnt es sich zu kämpfen – auch über mehrere Jahre! Wir werden Sie fair, fundiert und seriös beraten und setzen uns für Ihr Kind ein!
Droht Verjährung?
Müssen wir uns wegen etwaiger Verjährungsfristen beeilen? Oder haben wir Zeit, alles in Ruhe zu prüfen?
Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie oder wir alle Behandlungsunterlagen aus Schwangerschaft, Entbindung und Kinderarztbehandlung zusammengetragen haben, läuft eine Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende, in der das Schmerzensgeld und der Schadenersatz bei der Versicherung des Frauenarztes oder Krankenhauses angemeldet werden muss.
Wenn diese 3-Jahres Verjährungsfrist abgelaufen ist, können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Sobald jedoch der Schriftwechsel mit der Versicherung begonnen hat und weiterläuft, ist die 3 Jahres Frist angehalten.
Dauer des Verfahrens?
Wie lange dauert ein Verfahren in der Regel?
Wenn die notwendigen Behandlungsunterlagen vom Frauenarzt, der Entbindungsklinik und aus der kinderärztlichen Weiterbehandlung zusammengetragen und der Sachverhalt medizinisch und medizinrechtlich von uns geprüft wurde, dauert der Schriftwechsel mit der Versicherung des Arztes/Krankenhauses, in der über die Haftung und den Schadenersatz verhandelt wird, bis zu 2 Jahren.
Ein sich anschließender Prozess beim Landgericht dauert nochmals ca. 2 Jahre. Falls dann beim Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts nochmals überprüft wird, schließen sich weitere 2 Jahre Prozessdauer an. Die Dauer des Verfahrens kann also bis zu 6 Jahre betragen.
Wer erstellt das Gutachten?
Privater Gutachter, MDK oder Schlichtungsstelle? Woher bekommen wir das richtige Gutachten?
Die gutachterliche Prüfung des medizinischen Sachverhalts ist besonders wichtig. Natürlich benötigen wir als Experten für Geburtsschadensrecht auch immer eine geburtshilfliche Beurteilung der Behandlung während der Schwangerschaft, der Entbindung und bei der kinderärztlichen Weiterbehandlung durch einen Mediziner. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein solches Dokument zu erhalten.
Eine Möglichkeit ist, über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ein Gutachten zu veranlassen. In diesem Fall schreibt man an die Krankenkasse, deren Gutachter das Dokument erstellt. MDK-Gutachten sind jedoch umstritten. Viele Haftpflichtversicherungen der Ärzte und Krankenhäuser akzeptieren diese Gutachten nicht, weil dem MDK der Ruf einer alten Institution ohne klinische Erfahrungen anhaftet. Es handelt sich bei den Gutachtern oft um Ärzte, die nicht mehr aktiv im Krankenhaus, sondern ausschließlich als Aktengutachter arbeiten.
Die zweite Möglichkeit ist, über die Schlichtungsstelle oder Gutachtungsstelle der Landesärztekammern ein entsprechendes Gutachten zu veranlassen. Dies dauert jedoch sehr lange.
Die dritte Möglichkeit ist, privat einen Gutachter zu beauftragen. Unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass dies der beste Weg ist. Der private Gutachter wird von uns in Absprache mit Ihnen als Eltern beauftragt. Dabei handelt es sich um einen erfahrenen Mediziner, der noch jeden Tag im Kreißsaal steht. Er kann anhand unseres Fragenkatalogs auch wirklich die Fragen beantworten, die wir beantwortet haben wollen. Weiterer Vorteil ist, dass er in der Regel sehr schnell und sehr kompetent antwortet.
Unsere ganz klare Empfehlung: Man sollte immer einen privaten Gutachter beauftragen!
Privatgutachter – die richtige Wahl?!
Mit welchen Gutachtern arbeitet die Kanzlei Dr. Roland Uphoff? Wie hoch sind die Kosten für ein Gutachten?
Der Gutachter ist sehr wichtig, da er die Auseinandersetzung mit dem Krankenhaus mit entscheidet. Wir haben aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung mit Prozessen zu Geburtsschäden eine Gruppe von klinisch erfahrenen Gutachtern, die wir regelmäßig anfragen. Das sind sachverständige Klinikchefs mit viel Erfahrung aus der Praxis und Wissenschaft, die fachärztliche Standards kennen. Diese Gutachter kennen wir lange und sie begleiten uns auch beim Prozess. Allerdings: Auch diese Gutachter schreiben nicht immer das, was wir uns erhoffen.
Die Rechtschutzversicherung übernimmt die Kosten für den Gutachter nicht, in der Regel werden diese Gutachter privat vom Mandanten bezahlt. Manchmal tragen die Krankenkassen diese Kosten aus Kulanz; die Kommunikation mit der Krankenkasse dazu übernehmen wir. Der Privatgutachter ist wichtig, da er als Kollege dem Gerichtsgutachter auch medizinische Fragen stellen kann.
Die Kosten privater Gutachter sind unterschiedlich hoch, man sollte für ein fundiertes Sachverständigengutachten aber ungefähr 2.000 € bis 2.500 € einplanen. Die Begutachtung dauert etwa zwei bis drei Monate.
Welche Rolle spielt der Gerichtsgutachter?
Wie wichtig ist der Gerichtsgutachter? Lohnt es sich, das Gerichtsgutachten anzufechten?
Der Gerichtsgutachter kann den Prozess entscheiden, denn das Gericht wird ihm im Zweifelsfall Glauben schenken. Darum ist es wichtig, mit dem privaten Gutachter das Gericht zu sensibilisieren und auf falsche Aussagen des Gerichtsgutachters aufmerksam zu machen. Dies ist oft ein harter Kampf, der sich aber lohnt.
Es ist wichtig, sich schon vor dem Prozess zu informieren, wer als Gutachter bestellt ist. Vorsicht ist zum Beispiel dann geboten, wenn er regelmäßig für Versicherungen tätig ist oder wenn die Kanzlei bereits einen anderen Prozess gegen den Gerichtsgutachter führt. Auch gibt es solche, die nie einen Behandlungsfehler feststellen, da sie ihren Kollegen nicht schaden möchten. Aus diesen Gründen sollte man sich frühzeitig mit dem Gutachters des Gerichts beschäftigen und ggf. mit dem Gericht Rücksprache halten.
Wenn die Sorge besteht, dass der Gutachter befangen ist, kann man einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit‘ stellen.
Negatives Gutachten – was nun?
Was tun bei einem negativen Gutachten? Lohnt es sich weiter zu kämpfen, wenn das MDK oder die Schlichtungsstelle der Ärztekammer keinen Behandlungsfehler festgestellt hat?
Wenn Sie ein Gutachten des MDK oder eine Entscheidung der Schlichtungsstelle der Ärztekammer erhalten haben, welches keine Behandlungsfehler feststellt, sollten Sie diese Gutachten medizinrechtlich unbedingt überprüfen lassen. Gerade wenn es um ihr geburtsgeschädigtes Kind geht, ist eine zweite Beurteilung aus haftungsrechtlicher Sicht und eine weitere geburtshilfliche Begutachtung erforderlich, um eindeutig sagen zu können, ob die Behinderung tatsächlich schicksalhaft ist oder ob nicht doch der Geburtshelfer oder die Hebamme verantwortlich ist.
Recht auf Schadensersatz?
Welche Voraussetzungen müssen für einen Schadensersatz bei Geburtsschaden erfüllt sein?
Um erfolgreich Schadensersatz und Schmerzensgeld im Falle eines Geburtsschadens geltend machen zu können, müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Zunächst müssen wir darlegen und beweisen, dass ein Fehler in der Schwangerschaft, bei der Entbindung oder der späteren kinderärztlichen Behandlung gemacht wurde, also ein Behandlungsfehler oder Behandlungsversäumnis vorliegt.
Es muss bewiesen werden, dass das Kind einen Schaden erlitten hat, z. B. dass eine Behinderung vorliegt.
Die dritte Voraussetzung, der Beweis des Ursachenzusammenhangs, auch Kausalität genannt, stellt oft eine besondere Hürde dar. Hier müssen wir beweisen, dass das Kind die Behinderung aufgrund des Behandlungsfehlers erlitten hat, also der Fehler auch ursächlich für die Schädigung ist.
Nur wenn alle diese Voraussetzungen unsererseits bewiesen werden können, können Schadensersatz und Schmerzensgeld erfolgreich geltend gemacht werden.
Eine Ausnahme dieser für den Patienten ungünstigen Beweislast besteht nach von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dann, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Hierbei handelt es sich um ein elementares, besonders schwerwiegendes Versäumnis bei der Behandlung. In diesen Fällen kommt es zu einer Beweislastumkehr, das Vorliegen der Kausalität wird zugunsten des Kindes vermutet. Diese Vermutung müssen der Arzt oder die Klinik dann durch einen Gegenbeweis widerlegen. Sie müssen beweisen, dass es ausgeschlossen ist, dass der grobe Behandlungsfehler zu der Behinderung geführt hat. Ob ein solcher vorliegt ist eine Rechtsfrage, die aufgrund von Gutachten von dem Gericht entschieden wird.
Aufgrund dieser besonderen Hürden ist es erforderlich, die medizinischen und rechtlichen Fragen vorab zu prüfen, um die Chancen und Risiken eines Prozesses bewerten zu können. Danach richten wir dann unsere Empfehlung an die betroffene Familie, ob ein Prozess geführt werden sollte
Prozess oder Vergleich?
Gehen die meisten Fälle vor Gericht, oder kommt es eher zum Vergleich mit der Versicherung des Krankenhauses?
In mehr als einem Drittel der Fälle erreichen wir, dass die Versicherung des Frauenarztes oder der Entbindungsklinik Schadenersatz zahlt, ohne dass wir einen Prozess führen müssen. In ca. einem Drittel der Fälle empfehlen wir, den Schadenersatz beim Gericht einzuklagen, wenn sich die Versicherung weigert, Schadenersatz zu zahlen. In den übrigen Fällen sehen wir keine gute Chance, Schadenersatz durchzusetzen, weil die Behinderung des Kindes schicksalhaft ist oder wir aller Voraussicht nach nicht bei Gericht beweisen können, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.
In mehr als 50 % unserer Fälle erreichen wir, dass die durch uns vertretenen geburtsgeschädigten Kinder Schadenersatz erhalten.
Höhe des Schadensersatz?
Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen, die Eltern geburtsgeschädigter Kinder besonders häufig bewegen. Verschaffen Sie sich einen ersten Überblick über das, was Sie wissen möchten – zu vielen Fragen auch per Video.
Um welche Summen geht beim Schadensersatz und Schmerzensgeld in der Regel?
Bei schwerstmehrfachbehinderten, cerebralgeschädigten Kindern wird ein Schmerzensgeld von ca. 500.000,- € zugesprochen. Bei Kindern mit Plexuslähmung ca. 60.000,- €. Dem Kind soll mit dem Schmerzensgeld nach der Rechtsprechung eine „finanzielle Genugtuung und ein Ausgleich“ für die Behinderung gegeben werden.
Daneben und zusätzlich erhält das Kind Schadenersatz für die behinderungsbedingt erforderlichen Aufwendungen (z. B. Entschädigung für die zusätzliche Pflege, Versorgung, Therapie, Hilfe; Heil- und Hilfsmittelkosten, die nicht von der Kranken- oder Pflegekasse übernommen werden; behinderungsbedingt notwendige Umbaukosten für Haus und Kfz; Kosten einer professionellen Pflegekraft; Verdienstausfall etc.). Die Höhe des Schadensersatzes kann je nach Pflege- und Hilfebedarf des Kindes mehr als 3000,-€ pro Monat betragen und wird lebenslang an das Kind gezahlt.